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Die Anforderungen an den Titel „Zertifizierte:r Mediator:in“ verändern sich – ein kompakter Überblick über die Pläne
Seit 2016 die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (kurz ZMediatAusbV) erlassen wurde, wird diese Verordnung scharf kritisiert (siehe auch meinen eigenen Blog-Beitrag vom Dezember 2020, der in der bestehenden Form der Zertifizierung eine „Mogelpackung“ wittert). Diese Kritik bleibt nicht ohne Wirkung.
Seit Erlass der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (kurz: ZMediatAusbV) im August 2016 ist geregelt, was die Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung „zertifizierte/r Mediator*in“ sind – und dass der Vorgang dieser Zertifizierung nicht den damit traditionell verbundenen Erwartungen einer Prüfung dieser Voraussetzungen durch unabhängige Dritte entspricht. Denn eingeführt wurde eine sogenannte „Selbstzertifizierung“: Mediator*innen, die die Bezeichnung führen möchten, prüfen selbst, ob die Voraussetzungen vorliegen – und entscheiden auch selbst, ob sie berechtigt sind, den Titel zu führen. Dies wurde – aus meiner Sicht zu Recht – scharf kritisiert; Peter Röthemeyer brachte es am treffendsten und schärfsten auf den Punkt, als er den Begriff der „Zertifizierungsfiktion“ prägte1. Für die meisten Mediationsparteien oder Mediationsinteressierten werden diese Feinheiten kaum zu durchschauen sein (siehe dazu meinen Blogbeitrag zur „Mogelpackung für Konfliktprofis“).
Seit dem 1. September 2017 können Mediator*innen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, die Bezeichnung „zertifizierte/r Mediator/in“ führen. Der Gesetzgeber hat mit dem seit 2012 geltenden Mediationsgesetz und der nun in Kraft tretenden Verordnung, die die Aus- und Fortbildung regelt, diese Bezeichnung geschaffen.