Erste Änderung zur Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediator*innen

17. Dezember 2020, geschrieben von 

Seit Erlass der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (kurz: ZMediatAusbV) im August 2016 ist geregelt, was die Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung „zertifizierte/r Mediator*in“ sind – und dass der Vorgang dieser Zertifizierung nicht den damit traditionell verbundenen Erwartungen einer Prüfung dieser Voraussetzungen durch unabhängige Dritte entspricht. Denn eingeführt wurde eine sogenannte „Selbstzertifizierung“: Mediator*innen, die die Bezeichnung führen möchten, prüfen selbst, ob die Voraussetzungen vorliegen – und entscheiden auch selbst, ob sie berechtigt sind, den Titel zu führen. Dies wurde – aus meiner Sicht zu Recht – scharf kritisiert; Peter Röthemeyer brachte es am treffendsten und schärfsten auf den Punkt, als er den Begriff der „Zertifizierungsfiktion“ prägte1. Für die meisten Mediationsparteien oder Mediationsinteressierten werden diese Feinheiten kaum zu durchschauen sein (siehe dazu meinen Blogbeitrag zur „Mogelpackung für Konfliktprofis“).

In diesem Jahr ist nun die erste Änderung der Ausbildungsverordnung in Kraft getreten. Dieser Blogbeitrag soll mit dazu beitragen, dass all diejenigen Mediator*innen, für die das Erlangen oder das weitere Führen der Bezeichnung „zertifizierte/r Mediator/in“ von Bedeutung ist, um diese Änderung wissen.

Diese erste Änderung der Ausbildungsverordnung, die im August 2020 veröffentlicht wurde und rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt, besteht inhaltlich im Kern in diesem Satz:War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.

Frischgebackene (und angehende) Mediator*innen, die noch vor dem Führen der Bezeichnung stehen, werden also besonders auf die in der Verordnung mit 12 Monaten bezifferte Frist schauen, innerhalb derer sie nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs eine Mediation durchgeführt und in Einzelsupervision bearbeitet haben müssen. Bereits zertifizierte Mediator*innen werden auf die in der Verordnung mit 2 Jahren festgelegte Frist im Anschluss zur Zertifizierung blicken, in denen vier weitere Mediationsfälle durchzuführen und in Einzelsupervision zu reflektieren sind. Und nicht zuletzt ist da die kontinuierlich geltende Fortbildungsverpflichtung, die vorschreibt, dass innerhalb von 4 Jahren mindestens 40 Zeitstunden zu absolvieren sind.

Hintergrund der Änderung ist die Corona-Pandemie und die damit oftmals verbundenen Einschränkungen. Insofern man sich darauf berufen möchte, gilt also die Zeit seit Mitte März 2020, als die ersten Beschränkungen in Kraft traten. Inwieweit dann die gesamte folgende Zeit als Hindernis gelten kann oder nur die Zeiten der jeweils lokal und phasenweise geltenden stärkeren Beschränkungen kann allerdings derzeit niemand abschließend rechtssicher beurteilen (eine ausführliche rechtliche Herleitung und Einordnung der Verordnungsänderung liefert Larissa Thole vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz2).

Aufgrund des Konstrukts der „Selbstzertifizierung“ liegt der Vorgang der Beurteilung jeweils in den eigenen Händen und nicht in denen von Ausbildungsanbieter*innen oder einer Zertifizierungsstelle. Auch die nachfolgenden Schritte – wie etwa das Wahrnehmen und Umsetzen solcher Verordnungsveränderungen – liegen ebenso in jeweils eigener Verantwortung der sich selbst zertifizierenden Person. Ob ein zulässiger Grund zur Fristverlängerung vorliegt, schätzt jede und jeder selbst ein und gewährt sich diese Verlängerung ggf. auch selbst.

Ich finde es begrüßenswert, dass das Manko der sehr starren Fristen in der Ausbildungsverordnung mit der Neuregelung behoben wird – denn auch jenseits der Pandemie kann es ja diverse unverschuldete Gründe geben, die eine Verlängerung der Frist nur fair und angemessen erscheinen lassen!

In der aktuellen Beilage zum Schwerpunkt "Konfliktmanagement" in der taz vom 23. Januar 2021 gehen zwei Kolleg*innen und ich aus unterschiedlichen Perspektiven auf den Titel "Zertifizierte/r Mediator/in" ein. Wie sich zeigt, fallen unsere Einschätzungen durchaus verschieden aus. Der Artikel ist hier abrufbar. [Wir haben diese Information am 25. Januar 2021 ergänzt.]1Zuletzt in seinem aktuellen Beitrag zur Änderung der Verordnung: Röthemeyer, Peter (2020). ZMediatAusbV ist jetzt pandemiefest – der Webfehler des Zertifizierungskonzepts bleibt. Zeitschrift für Konfliktmanagement (5), S. 193-195.

2Thole, Larissa (2020). Neue Regelung zur Fristenhemmung für zertifizierte Mediatoren. Zeitschrift für Konfliktmanagement (4), S. 139-140.

Letzte Änderung am 06. Januar 2022
Kirsten Schroeter

… hat es beruflich mit Konflikten in Organisationen und Unternehmen zu tun, aus Überzeugung nicht auf eine Branche spezialisiert, sondern auf die Qualität der fachlichen und zwischenmenschlichen Zusammenarbeit und der Kommunikation. Sie bildet Menschen in Konfliktberatung und Mediation aus. Und mischt bei der Weiterentwicklung des Berufs „Mediatorin“ mit – vernetzend (in der Regionalgruppe Hamburg im Bundesverband Mediation) und schreiberisch (Mitherausgeberin der „Interdisziplinären Studien zu Mediation und Konfliktmanagement“ bei Nomos sowie Mitherausgeberin der „Viadrina Schriftenreihe zu Mediation und Konfliktmanagement“ bei Metzner).

Schreiben Sie einen Kommentar

Achten Sie darauf, die erforderlichen Informationen einzugeben (mit Stern * gekennzeichnet). Ihre Email-Adresse wird nicht veröffentlicht. HTML-Code ist nicht erlaubt.