In diesem Jahr ist nun die erste Änderung der Ausbildungsverordnung in Kraft getreten. Dieser Blogbeitrag soll mit dazu beitragen, dass all diejenigen Mediator*innen, für die das Erlangen oder das weitere Führen der Bezeichnung „zertifizierte/r Mediator/in“ von Bedeutung ist, um diese Änderung wissen.
Diese erste Änderung der Ausbildungsverordnung, die im August 2020 veröffentlicht wurde und rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt, besteht inhaltlich im Kern in diesem Satz:War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.
Frischgebackene (und angehende) Mediator*innen, die noch vor dem Führen der Bezeichnung stehen, werden also besonders auf die in der Verordnung mit 12 Monaten bezifferte Frist schauen, innerhalb derer sie nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs eine Mediation durchgeführt und in Einzelsupervision bearbeitet haben müssen. Bereits zertifizierte Mediator*innen werden auf die in der Verordnung mit 2 Jahren festgelegte Frist im Anschluss zur Zertifizierung blicken, in denen vier weitere Mediationsfälle durchzuführen und in Einzelsupervision zu reflektieren sind. Und nicht zuletzt ist da die kontinuierlich geltende Fortbildungsverpflichtung, die vorschreibt, dass innerhalb von 4 Jahren mindestens 40 Zeitstunden zu absolvieren sind.
Hintergrund der Änderung ist die Corona-Pandemie und die damit oftmals verbundenen Einschränkungen. Insofern man sich darauf berufen möchte, gilt also die Zeit seit Mitte März 2020, als die ersten Beschränkungen in Kraft traten. Inwieweit dann die gesamte folgende Zeit als Hindernis gelten kann oder nur die Zeiten der jeweils lokal und phasenweise geltenden stärkeren Beschränkungen kann allerdings derzeit niemand abschließend rechtssicher beurteilen (eine ausführliche rechtliche Herleitung und Einordnung der Verordnungsänderung liefert Larissa Thole vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz2).
Aufgrund des Konstrukts der „Selbstzertifizierung“ liegt der Vorgang der Beurteilung jeweils in den eigenen Händen und nicht in denen von Ausbildungsanbieter*innen oder einer Zertifizierungsstelle. Auch die nachfolgenden Schritte – wie etwa das Wahrnehmen und Umsetzen solcher Verordnungsveränderungen – liegen ebenso in jeweils eigener Verantwortung der sich selbst zertifizierenden Person. Ob ein zulässiger Grund zur Fristverlängerung vorliegt, schätzt jede und jeder selbst ein und gewährt sich diese Verlängerung ggf. auch selbst.
Ich finde es begrüßenswert, dass das Manko der sehr starren Fristen in der Ausbildungsverordnung mit der Neuregelung behoben wird – denn auch jenseits der Pandemie kann es ja diverse unverschuldete Gründe geben, die eine Verlängerung der Frist nur fair und angemessen erscheinen lassen!
In der aktuellen Beilage zum Schwerpunkt "Konfliktmanagement" in der taz vom 23. Januar 2021 gehen zwei Kolleg*innen und ich aus unterschiedlichen Perspektiven auf den Titel "Zertifizierte/r Mediator/in" ein. Wie sich zeigt, fallen unsere Einschätzungen durchaus verschieden aus. Der Artikel ist hier abrufbar. [Wir haben diese Information am 25. Januar 2021 ergänzt.]1Zuletzt in seinem aktuellen Beitrag zur Änderung der Verordnung: Röthemeyer, Peter (2020). ZMediatAusbV ist jetzt pandemiefest – der Webfehler des Zertifizierungskonzepts bleibt. Zeitschrift für Konfliktmanagement (5), S. 193-195.
2Thole, Larissa (2020). Neue Regelung zur Fristenhemmung für zertifizierte Mediatoren. Zeitschrift für Konfliktmanagement (4), S. 139-140.